Mit Schreiben vom 29.07.2008 weist das Landratsamt Cham - Referat Gesundheitsamt - auf den Vollzug der
Trinkwasserverordnung und hier insbesondere auf die Gefahren hin, die beim Befüllen von Spritzgeräten
mit Trinkwasser entstehen können, wenn die folgenden Hinweise nicht eingehalten werden.
Landwirtschaftliche Geräte zum Ausbringen von Spritzmitteln werden häufig aus öffentlichen Trinkwasserversorgungs-
einrichtungen befüllt. Bevorzugt werden dabei Schläuche mit großem Durchmesser benutzt, um die Füllzeiten kurz zu halten.
Hierzu nun Hinweise des Gesundheitsamtes:
Die Öffnung des Einfüllschlauches darf nicht im Tankinhalt liegen. Sie muss sich mindestens 20 cm frei über dem
Flüssigkeitsspiegel des Tanks befinden. Dies gilt auch für den höchsten Füllstand des Tanks.
Diese Forderung hat folgenden Hintergrund:
Hängt die Schlauchöffnung in die Tankfüllung, dann es passieren, dass bei einem plötzlichen Druckabfall im Netz
der Trinkwasserversorgung die Flüssigkeit aus dem Tank in das Rohrsystem der Wasserversorgung zurückgesaugt wird.
Ein plötzlicher Druckabfall kann entstehen, wenn Hydranten geöffnetwerden für Lösch- und Übungszwecke, zum Spülen
sowie bei Rohrbrüchen. Massive gesundheitliche Gefährdungen für Wasserabnehmer sind dann zu befürchten.
Aus diesem Grund ist es verboten, Trinkwasseranlagen mit Systemen zu verbinden, die andere Flüssigkeiten als Trinkwasser
enthalten (Trinkwasserverordnung § 17 Abs. 2). Im Fall der Spritzmitteltanks gilt nur der freie Einlauf als ausreichende
Trennung.
Diese gesetzliche Forderung gilt übrigens auch für die Nachspeisung von Trinkwasser aus dem Netz in Regenwasser-
nutzungsanlagen. Der Einlauf muss sich frei über der Wasseroberfläche befinden.
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Werden tatsächlich Menschen gefährdet, liegt
eine Straftat vor.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung